AGB - Krone Filtertechnik GmbH
I. Allgemeines - Geltungsbereich
1. Unsere
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten
ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den
Besteller unter Vorbehalt ausführen.
2. Alle Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
3. Unsere AGB gelten für juristische Personen des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder Unternehmen, die bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbstständigen Tätigkeit handeln.
II. Angebot, Angebotsunterlagen
1. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir es innerhalb von vier Wochen annehmen.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen
ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3.
Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes, die auf die
Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers
zurückzuführen sind, bleiben uns während der Lieferzeit vorbehalten,
soweit der Liefergegenstand selbst nicht erheblich geändert wird und die
Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten
unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, Fracht und Zoll,
diese werden gesondert berechnet. Wir nehmen die Verpackung nicht
zurück.
2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen
eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsausstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
4. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar und ohne jeden
Abzug sofort nach Rechnungsdatum bzw. Meldung der Versandbereitschaft zu
leisten. Hinsichtlich des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen
Regeln. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu
fordern.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ferner kann er ein
Zurückbehaltungsrecht ausüben, sofern sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Sofern keine Festpreisabrede
getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter
Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate
oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
IV. Lieferung, Lieferort, Lieferzeit, Lieferverzug und Prüfungspflicht
1. Erfüllungsort für Lieferung des Verkäufers ist die Verladestelle am Sitz des Verkäufers.
2. Die Versendung der Waren erfolgt im Auftrag und für Rechnung des
Käufers, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sobald
der Verkäufer den Transportauftrag namens des Käufers vorbereitet und
vergibt, erfolgt die Festlegung des Beförderungsmittels und des
Versandweges nach Wahl des Verkäufers und unter Ausschluss der Haftung
für etwaige Fehlleistungen durch das beauftragte Unternehmen.
3. Der
Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller
technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt
die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des
Bestellers voraus.
Verbindliche Lieferfristen müssen ausdrücklich vereinbart werden.
4. Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran
hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die Lieferfrist des Verkäufers
für die jeweilige Zeitspanne.
5. Kommen wir in Verzug, kann der
Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm daraus ein Schaden
entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des
Verzuges von je 0,5 % des Nettobestellwertes, insgesamt jedoch höchstens
5 % des Nettobestellwertes verlangen.
Schadensersatzansprüche wegen
Verzögerung, die über die in Satz 1 genannten Grenzen hinausgehen, sind
in allen Fällen verzögerter Lieferung auch nach Ablauf einer uns etwa
gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen
des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden
zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast ist zum Nachteil
des Bestellers hiermit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht
des Bestellers bleibt unberührt.
6. Der Besteller ist verpflichtet,
auf Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er vom
Vertrag zurücktritt, Schadensersatz oder Minderung verlangt.
7.
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück,
können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen
Schaden geltend zu machen, 30 % des Verkaufspreises für die durch die
Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn
fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens
vorbehalten.
V. Abnahme und Gefahrenübergang
1.
Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen.
Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Übergabe an unserem Sitz.
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 14
Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung
von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die
Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es
sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
2. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als
14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob
fahrlässig in Verzug, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von
weiteren 10 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Setzung einer
Nachfrist ist entbehrlich, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder
endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur
Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
3. Verzögert sich der
Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so
geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen
Verschlechterung des Liefergegenstandes vom Tage der Versandbereitschaft
an auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den
Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen
Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des
Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
Ansonsten geht die Gefahr spätestens mit der Absendung des
Liefergegenstandes auf den Besteller über.
VI. Sachmängel
1.
Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen nach §
377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes
vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache
berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen
nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum
über.
3. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln an fabrikneuen
Teilen verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang
nach Ziffer V. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz
gem. § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt.
Gebrauchte Teile werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung
verkauft.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in
einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis
zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen
nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu
Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom
Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur
unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die
nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder
von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen
der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der
Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder wurde von
uns genehmigt.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.
2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der
Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag,
sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung
finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Der
Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu
behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind,
muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten
Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer ab, die dem Besteller aus der
Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Liefergegenstände ohne Nachbearbeitung weiterverkauft werden. Zur
Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht
einzuziehen, sofern der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist dies
jedoch der Fall, hat der Besteller die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt zu geben und alle zum Einzug erforderlichen
Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem
Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
4. Die Verarbeitung oder
Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen.
Werden die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
5. Werden die
Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten
Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
6. Der
Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur
Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen
Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu
benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen, die zur Wahrung unseres Rechtes erforderlich
sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum
hinzuweisen.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert den
Wert der durch sie zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt.
VIII. Haftung
1. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
2. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und unseren Betriebsangehörigen für von
ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
3.
Unabhängig von unserem schuldhaften Verhalten bleibt unsere Haftung bei
arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
IX. Unmöglichkeit und Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit
nicht zu vertreten haben. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers
beschränkt sich jedoch auf 5 % des Nettobestellwertes desjenigen Teils
der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen
Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für
Gesundheitsschäden zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden. Das Recht des
Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern
unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer IV. 2. die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag
unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies
wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag
zurückzutreten. Sofern wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen,
haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses
unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn
zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart
war.
X. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erüllungsort ist Achim.
(Erfüllungsort ist das jeweilige Lieferwerk, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.)
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz
zuständig ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3. Es gilt Deutsches Recht.